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Die 4 Initiativtexte

Recht auf Wohnen

Charakter: Verfassungsinitiative

Text:

Die Kantonsverfassung Basel-Stadt wird ergänzt durch § 11, Abs. 2:

Diese Verfassung gewährleistet überdies:

  1. c) dass der Kanton das Recht auf Wohnen anerkennt.  Er trifft die zu seiner Sicherung notwendigen Massnahmen, damit Personen, die in Basel-Stadt wohnhaft und angemeldet sind, sich einen ihrem Bedarf entsprechenden Wohnraum beschaffen können, dessen Mietzins oder Kosten ihre finanzielle Leistungsfähigkeit nicht übersteigt.

Umsetzungsfrist: Diese Verfassungsänderung ist spätestens zwei Jahre nach ihrer Annahme durch die Stimmberechtigten umzusetzen.

Wohnen ohne Angst vor Vertreibung. JA zu mehr Rücksicht auf ältere Mietparteien (Wohnschutzinitiative)

Charakter: Verfassungsinitiative

Text:

Die Verfassung des Kantons Basel-Stadt vom 23. 3. 2005 erhält folgenden ergänzten § 34:

Titel [ergänzt]:

Raumplanung, Wohnschutz und Wohnumfeld.

1 [Unverändert:] Der Staat sorgt für die zweckmässige und umweltschonende Nutzung des Bodens im Rahmen einer auf die grenzüberschreitende Agglomeration abgestimmten Siedlungsentwicklung. Er wahr und fördert die Wohnlichkeit wie auch die städtebauliche Qualität.

2 [Unverändert:] Er fördert im Interesse eines ausgeglichenen Wohnungsmarktes den Wohnungsbau. Er achtet dabei auf ein angemessenes Angebot vor allem an familiengerechten Wohnungen. [[neu:] In gleicher Weise fördert er den Erhalt bestehenden bezahlbaren Wohnraums in allen Quartieren.

3 [neu] In Zeiten von Wohnungsnot sorgt er, entsprechend den überwiegenden Bedürfnissen der Wohnbevölkerung, dafür, dass diese vor Verdrängung durch Kündigungen und Mietzinserhöhungen wirksam geschützt wird. Dies gilt insbesondere für die älteren und langjährigen Mietparteien.

4 [neu] Um bestehenden bezahlbaren Wohnraum zu erhalten, ergreift er, ergänzend zum bundesrechtlichen Mieterschutz, alle notwendigen wohnpolitischen Massnahmen, die den Charakter der Quartiere, den aktuellen Wohnbestand sowie die bestehenden Wohn- und Lebensverhältnisse bewahren.

5 [neu] Diese Massnahmen umfassen auch die befristete Einführung einer Bewilligungspflicht verbunden mit Mietzinskontrolle bei Renovation und Umbau sowie Abbruch von bezahlbaren Mietwohnungen.

6 [neu] Wohnungsnot besteht bei einem Leerwohnungsbestand von 1,5 Prozent oder weniger.

Mieterschutz beim Einzug (JA zu bezahlbaren Neumieten)

Charakter: Gesetzesinitiative

Text:

Das Gesetz betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (EG ZGB) vom 27.4.1911 erhält folgenden neuen § 214b:

1 [unverändert]

2 Beträgt der Leerwohnungsbestand im Kanton höchstens 1,5 Prozent, sind Vermieterinnen und Vermieter von Wohnräumen verpflichtet, beim Abschluss eines Mietvertrages das in Art. 270 Abs. 2 OR vorgesehene Formular zu verwenden.

3 Das kantonale Statistische Amt ermittelt jeweils per 1. Juni den Leerwohnungsbestand im Kanton. Liegt dieser Wert gegenüber dem Vorjahr neu unter 1,5 Prozent, ordnet der Regierungsrat die Pflicht zur Verwendung des Formulars an. Liegt dieser Wert neu über 1,5 Prozent, hebt der Regierungsrat diese Pflicht auf. Eine Änderung der Formularpflicht gilt ab 1. November desselben Jahres.

Mieterschutz am Gericht (JA zu bezahlbaren Mietgerichtsverfahren)

Charakter: Gesetzesinitiative

Text:

Das Gesetz über die Gerichtsgebühren vom 16. Januar 1975 erhält folgenden neuen § 2a:

1 In Verfahren vor Zivilgericht und Appellationsgericht, die ihren Ursprung bei der Staatlichen Schlichtungsstelle für Mietstreitigkeiten haben, werden keine Parteientschädigungen gesprochen.

2 In solchen Verfahren betragen die Gerichtsgebühren minimal 200 und maximal 500 Franken bei einer Nettomonatsmiete bis 2’500 Franken bei Wohnungsmiete und bis 3’500 Franken bei Geschäftsmiete.

3 Bei mutwilliger Prozessführung können einer Partei die Verfahrenskosten ganz oder teilweise auferlegt werden.“

Das Gesetz über die Gerichtsgebühren vom 16. Januar 1975 wird um eine neue Übergangsbestimmung ergänzt:

  • 3a

Übergangsbestimmung zur Änderung vom…

Für Verfahren, die zum Wirksamkeitszeitpunkt rechtshängig sind, gilt das bisherige Verfahrensrecht bis zum Abschluss vor der betreffenden Gerichtsinstanz.

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